StartRegionalGeistlicher darf auch nach Freispruch weiter nicht als Seelsorger arbeiten

Geistlicher darf auch nach Freispruch weiter nicht als Seelsorger arbeiten

Viele Fragen bleiben nach dem Freispruch eines Geistlichen durch das Kirchengericht offen. Worum ging es konkret? Wie geht es mit dem Geistlichen weiter? Fest steht jedoch, dass der Mann dauerhaft nicht als Seelsorger arbeiten darf, auch wenn er vom Kirchengericht freigesprochen wurde, teilte das Bistum Eichstätt mit. Das Bistum verweist darauf, dass die kirchliche Gerichtsbarkeit drei verschiedene Arten von Freisprüchen unterscheidet.

Freispruch nicht gleichzusetzen mit der Unschuld des Mannes

Gegen den Geistlichen liegt seit 2022 ein rechtskräftiger nationaler Strafbefehl vor. Nachdem das Bistum im März 2022 von der Staatsanwaltschaft und dem Strafbefehl erfuhr, wurde der Priester umgehend freigestellt und seine Bezüge gekürzt, heißt es vonseiten des Bistums. Nun sei das kirchliche Gerichtsverfahren abgeschlossen, doch der Freispruch erfolgte nicht aufgrund erwiesener Unschuld, sondern wegen mangelnder Beweise für seine Schuld, erklärt das Bistum Eichstätt und verweist auf die kirchenrechtliche Gerichtsbarkeit. Dabei werden drei verschiedene Fälle unterschieden: den Schuldspruch („constat“ – es steht fest), den Freispruch aufgrund erwiesener Unschuld („constat de non“ – es steht fest, dass nicht), und die dritte Möglichkeit, nach der der Geistliche freigesprochen wurde: der Freispruch aus Mangel an hinreichenden Beweisen („non constat“ – es steht nicht fest, dass). Das Dikasterium für die Glaubenslehre lehnte den Berufungsantrag des Bistums ab.

Dauerhafter Ausschluss vom pastoralen Dienst unumgänglich

Nachdem die Entscheidung getroffen und das Urteil gefällt wurde, gilt der kirchengerichtliche Prozess als abgeschlossen. Somit wurden die Disziplinarmaßnahmen aufgehoben. Doch an eine Rückkehr in den pastoralen Dienst ist für den Mann nicht zu denken. Aufgrund des rechtskräftigen Strafbefehls bleibt der Geistliche nach der kirchlichen Interventionsordnung dauerhaft vom pastoralen Dienst ausgeschlossen, teilt das Bistum mit. Der Freispruch durch das Kirchengericht bedeutet nicht, „dass die Unschuld bewiesen wurde“, heißt es weiter. Vielmehr konnten „die vorliegenden Zweifel für eine kirchenrechtliche Verurteilung“ nicht beseitigt werden. In welcher Tätigkeit der Mann jetzt eingesetzt werden kann, ist weiterhin offen. Auf eine Anfrage der Katholischen Nachrichtenagentur erklärt das Bistum, dass sich die Fachkommission, die sich mit jenen Geistlichen beschäftigt, bei denen die Interventionsordnung angewendet wurde, über einen weiteren Einsatz beraten werde.

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