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DSGVO gegen Kirche: Die Taufe ist nicht nur ein Datensatz

Ein belgischer Fall vor dem EuGH wirft eine grundsätzliche Frage auf: Kann die Taufe aus Kirchenregistern vollständig gelöscht werden – und was würde das für die Kirche bedeuten?

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Andreas Nachbar
5 min Lesezeit
DSGVO gegen Kirche: Die Taufe ist nicht nur ein Datensatz
(c) timokefoto - pixabay user_id4967261

Kann ein Mensch seine Taufe aus den Kirchenbüchern löschen lassen – und damit auch die letzte Spur seiner Verbindung zur katholischen Kirche? Genau diese Frage beschäftigt derzeit den Europäischen Gerichtshof. Im Zentrum steht der Streit zwischen dem Bistum Gent und einem ehemaligen Katholiken, der die vollständige Löschung seiner Daten aus dem Taufregister verlangt. Die Generalanwältin des EuGH gibt dem Anliegen grundsätzlich erhebliches Gewicht. Die europäischen Bischöfe schlagen Alarm: Eine solche Entscheidung könnte nach ihrer Einschätzung nicht nur jahrhundertealte kirchliche Praxis infrage stellen, sondern auch die Bedeutung der Taufregister für das sakramentale Leben der Kirche grundlegend verändern.

Getauft als Kind, gelöscht als Erwachsener?

Ausgelöst wurde die Debatte von einem ehemaligen Katholiken in Belgien. Der Mann, der als Kind katholisch getauft worden war, verlangte vom Bistum Gent, sämtliche Hinweise auf ihn aus physischen und digitalen Registern sowie Archiven zu entfernen. Grundlage seiner Forderung war die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

Daraufhin vermerkte das Bistum zwar seinen Austritt aus der Kirche durch das Durchstreichen des Eintrags, löschte den ursprünglichen Eintrag jedoch nicht vollständig. Die Angaben blieben somit weiterhin lesbar. Der Kläger wandte sich daraufhin an die belgische Datenschutzbehörde. Diese verpflichtete das Bistum schließlich, die personenbezogenen Daten vollständig zu löschen.

EuGH-Anwältin: DSGVO gilt auch für die Kirche

In ihrem aktuellen Plädoyer kommt Generalanwältin Laila Medina zunächst zu dem Schluss, dass die DSGVO auf Taufregister grundsätzlich anwendbar ist. Ein solches Register enthalte eine „strukturierte“ Sammlung personenbezogener Daten und sei damit als Ablagesystem im Sinne der Verordnung einzustufen. Auch die besondere Autonomie von Kirchen und Religionsgemeinschaften ändere daran nichts.

Damit müsse auch die Speicherung, das Abrufen und die Nutzung der darin enthaltenen Daten den Vorgaben der DSGVO entsprechen. Die Generalanwältin hält zugleich fest, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten vor dem Austrittsgesuch rechtmäßig gewesen sein könnte – auch ohne eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen.

Entscheidend wird es nach ihrer Auffassung jedoch mit dem formellen Widerspruch gegen die weitere Verarbeitung. Grundsätzlich könne die betroffene Person anschließend die Löschung ihrer Daten aus dem Taufregister verlangen. Die Kirche dürfe die Angaben dann nur weiterführen, wenn sie dafür „überzeugende legitime Gründe“ vorweisen könne.

Als einen solchen Grund erkennt Medina grundsätzlich die ordnungsgemäße Verwaltung der Sakramente an. Allerdings müsse im Einzelfall geprüft werden, ob die weitere Speicherung tatsächlich erforderlich sei und ob die Interessen der Kirche gegenüber den Rechten und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen.

Die Taufe lässt sich nicht löschen

Die europäischen Bischöfe treten diesem Plädoyer entschlossen entgegen und kritisieren die Aussage der Generalanwältin insbesondere dort, wo es um die Frage geht, wie ein Kirchenaustritt im Taufregister dokumentiert werden soll. Aus Sicht der Kommission der Bischofskonferenzen der Europäischen Union (COMECE) wird damit eine seit Langem praktizierte Lösung faktisch infrage gestellt.

Das Plädoyer lehne „im Wesentlichen“ die Möglichkeit ab, im Taufregister lediglich einen Randvermerk über die Wünsche der betroffenen Person anzubringen, kritisiert die COMECE. Dabei habe sich eine solche Praxis in den Mitgliedstaaten längst als „völlig angemessene rechtliche Lösung“ etabliert.

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Besonders deutlich wird die Kritik bei der Frage der vollständigen Löschung. „Die Löschung des Vor- und Nachnamens der getauften Person aus dem Taufregister entzieht der Eintragung der Taufe als solcher vollständig ihre Bedeutung, ihren Wert und ihren Zweck“, erklärt die COMECE. Dieser für das kirchliche Verständnis entscheidende Punkt werde in der Stellungnahme offenbar nicht ausreichend berücksichtigt.

Die europäischen Bischöfe hatten ihre Position bereits Anfang September in einem 15-seitigen Papier ausführlich dargelegt. Darin machen sie deutlich, warum die Kirche in einem Taufregister weit mehr sieht als eine historische Datensammlung. Die Taufe sei „nicht bloß ein historisches Ereignis, das einmal stattfand und später dokumentiert wurde“. Ihre Eintragung bringe vielmehr einen Glaubensinhalt zum Ausdruck und verweise auf den „Bund zwischen Gott und dem Menschen sowie die beständige Treue Gottes“.

Der dauerhafte Charakter der Taufe sei deshalb nicht lediglich eine Frage von Verwaltung oder Kirchenrecht, sondern „im Glauben der Kirche und in ihrem sakramentalen Verständnis verwurzelt“. Eine vollständige Löschung berühre damit nach Auffassung der Bischöfe auch die Religionsfreiheit und die Eigenständigkeit der Kirche.

Es gehe folglich „nicht nur um ein administratives Interesse“ der Kirche als Verantwortlicher für die Datenverarbeitung, betont die COMECE. Vielmehr stehe die „institutionelle Dimension der Religionsfreiheit“ auf dem Spiel – und damit die Freiheit der Kirche, ihren Glauben selbst zu leben, zu organisieren und zum Ausdruck zu bringen.

Was passiert, wenn der Taufeintrag verschwindet?

Für die Kirche geht es bei der Debatte zudem um weit mehr als um die Frage, ob ein Name in einem Register stehen bleibt. Eine vollständige Löschung könne konkrete Folgen für das spätere kirchliche Leben eines Menschen haben, argumentiert die COMECE.

So werden etwa auch Firmungen und Angaben zu sakramentalen Ehen im Taufregister dokumentiert. Würde ein entsprechender Eintrag verschwinden, könnten wichtige Informationen über den sakramentalen Status einer Person verloren gehen. Das könne beispielsweise relevant werden, wenn jemand später Priester werden oder in einen Orden eintreten wolle. Auch die Übernahme eines Patenamtes könne betroffen sein: Dafür ist nach kirchlichen Vorgaben der Empfang der Firmung erforderlich.

Besonders problematisch wäre eine Löschung nach Einschätzung der Bischöfe dann, wenn ein ehemaliger Katholik irgendwann wieder zur Kirche zurückkehrt. Fehle der historische Nachweis über die Taufe oder andere empfangene Sakramente, könnte die Kirche vor erheblichen Schwierigkeiten stehen. Denn Taufe und Firmung werden nach katholischem Verständnis nur einmal empfangen und hinterlassen ein „unauslöschliches Merkmal“. Auch bei einer sakramentalen Ehe können frühere Eheschließungen für die Beurteilung einer späteren Heirat entscheidend sein.

Damit berührt der Streit nach Auffassung der COMECE einen grundsätzlichen Punkt: Ein Taufregister sei eben kein gewöhnliches Mitgliederverzeichnis, das mit dem Austritt automatisch gegenstandslos werde. „Die Rechte einer Person, die nicht mehr als katholisch identifiziert werden möchte“, könnten deshalb nicht so weit reichen, dass die Kirche ihre eigene Bedeutung und Funktion der Taufregister an die persönliche Sichtweise des Einzelnen anpassen müsse. Aus Sicht der Bischöfe steht damit letztlich die Frage im Raum, ob der Datenschutz verlangen kann, dass die Kirche ihre eigene sakramentale Geschichte vergisst.

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