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Frankreich öffnet unter Vorbehalten die Tür zur aktiven Sterbehilfe

Frankreich setzt einen umstrittenen Schritt: Der Verfassungsrat hat das neue Sterbehilfegesetz gebilligt. Kritik kommt vor allem aus der Kirche.

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Andreas Nachbar
4 min Lesezeit
Frankreich öffnet unter Vorbehalten die Tür zur aktiven Sterbehilfe
(c) Wikimedia Commons - Ank Kumar - CC BY-SA 4.0

Frankreich macht den Weg für aktive Sterbehilfe frei: Der Verfassungsrat hat das umstrittene Gesetz gebilligt, mit dem schwerstkranken Erwachsenen unter bestimmten Voraussetzungen tödliche Medikamente zur Verfügung gestellt werden. Zwar formulierte das Gremium drei Vorbehalte, doch am grundsätzlichen Kurs ändert das nichts. Unter anderem sollen auch Apotheker unter die Gewissensklausel fallen. Präsident Emmanuel Macron hatte die Neuregelung zu einem wichtigen gesellschaftspolitischen Vorhaben seiner Amtszeit gemacht.

Gewissensklausel als kleine Einschränkung der Sterbehilfe

Der französische Verfassungsrat hat das umstrittene Sterbehilfegesetz gebilligt. Damit ist eine weitere Hürde für die Einführung der aktiven Lebensbeendigung genommen. Drei Vorbehalte formulierte das Gremium, die die Praxis ein wenig einschränken.

Die sogenannte Gewissensklausel betrifft insbesondere die Schutzgarantie für volljährige Personen, die unter rechtlicher Betreuung einer anderen Person stehen. Das bedeutet, dass der Arzt, bei dem der Antrag eingegangen ist, auch die Stellungnahme der betreuenden Person einholen und bei der Entscheidung berücksichtigen muss. Auch für Apotheker gilt die Gewissensklausel. Sie dürfen demnach nicht dazu verpflichtet werden, die für die Sterbehilfe notwendigen Medikamente herzustellen oder bereitzustellen. Ebenfalls sollen Einrichtungen und deren Personal weiterhin das Recht haben, die Mitwirkung an einer Suizidbeihilfe abzulehnen.

Das Gesetz gehört zu den zentralen gesellschaftspolitischen Vorhaben von Präsident Emmanuel Macron. Die französische Nationalversammlung hatte dem Entwurf am 15. Juli mit 291 zu 241 Stimmen zugestimmt.

Sterbehilfe bei unheilbaren Erkrankungen

Vorgesehen ist, dass Erwachsene mit einer schweren, unheilbaren und schmerzhaften Erkrankung unter bestimmten Voraussetzungen tödliche Medikamente erhalten können. Grundsätzlich sollen die Betroffenen das Medikament selbst einnehmen. Ist ihnen dies aufgrund ihres körperlichen Zustands nicht möglich, darf eine von ihnen bestimmte Person, ein Arzt oder eine Pflegekraft dabei helfen.

Damit verankert Frankreich die Möglichkeit, den Tod eines Menschen auf dessen Wunsch hin gezielt herbeizuführen, erstmals ausdrücklich im Gesetz. Die Neuregelung bleibt insbesondere aus Sicht der katholischen Kirche höchst umstritten: Sie warnt davor, die Tötung auf Verlangen als Antwort auf schweres Leiden rechtlich zu normalisieren, anstatt den Schutz und die Begleitung schwerkranker Menschen bis zum natürlichen Lebensende zu stärken.

Kirche warnt vor Paradigmenwechsel

Die katholische Kirche in Frankreich hatte das Gesetz bis zuletzt entschieden abgelehnt. Nach der Zustimmung der Nationalversammlung warnten der Vorsitzende der französischen Bischofskonferenz, Kardinal Jean-Marc Aveline, sowie seine Stellvertreter, die Bischöfe Vincent Jordy und Benoît Bertrand, vor einem grundlegenden Wandel im Umgang mit dem menschlichen Leben.

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Mit der Neuregelung werde die Möglichkeit, den Tod eines Menschen gezielt herbeizuführen, erstmals im französischen Recht verankert, kritisierten die Bischöfe. Damit werde aus ihrer Sicht eine langjährige Tradition des Schutzes und der Begleitung schwerkranker Menschen bis zum natürlichen Lebensende aufgegeben. Statt den Tod als Antwort auf Leid zu ermöglichen, müsse es darum gehen, Schmerzen zu lindern und Menschen auch in der letzten Phase ihres Lebens nicht allein zu lassen.

Lebensschutz bis zuletzt

Die katholische Kirche lehnt sowohl die aktive Sterbehilfe als auch den assistierten Suizid grundsätzlich ab. Ausgangspunkt ist die unveräußerliche Würde jedes Menschen, die nicht von Gesundheit, Leistungsfähigkeit oder Lebensqualität abhängt und bis zum natürlichen Tod gilt. Auch in schwerstem Leiden bleibt das menschliche Leben nach katholischem Verständnis schützenswert. Aufgabe von Medizin, Gesellschaft und Staat ist es nicht, den Tod gezielt herbeizuführen, sondern Menschen in ihrer Not beizustehen, Schmerzen zu lindern und ihnen ein Sterben in Würde zu ermöglichen.

Besonders ausführlich vertieft der heilige Papst Johannes Paul II. diese Position in seiner Enzyklika Evangelium Vitae (1995). Darin beschreibt er Euthanasie als eine Handlung oder Unterlassung, die aufgrund ihrer Absicht und ihrer Vorgehensweise darauf ausgerichtet ist, den Tod herbeizuführen, um Leiden zu beenden. Entscheidend ist damit nicht allein die äußere Form einer Handlung, sondern vor allem die Absicht, den Tod als Mittel zur Beendigung des Leidens herbeizuführen (Nr. 64).

Im Anschluss daran bewertet Johannes Paul II. die Euthanasie als moralisch unzulässig. Die gezielte Tötung eines Menschen könne auch dann nicht gerechtfertigt werden, wenn sie aus Mitleid mit einem schwer leidenden Menschen oder auf dessen ausdrücklichen Wunsch geschehe (Nr. 65).

Weiter warnt der Papst in der Enzyklika vor einem Verständnis von Barmherzigkeit, das das Leiden durch die Herbeiführung des Todes beenden will. Echtes Mitgefühl bestehe vielmehr darin, den leidenden Menschen nicht allein zu lassen, sein Leiden mitzutragen und ihm die notwendige menschliche, medizinische und seelsorgliche Begleitung zu geben (Nr. 66). Gerade angesichts schwerer Krankheit müsse die Gesellschaft daher den Schutz und die Fürsorge für besonders verletzliche Menschen stärken.


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Redakteur / Autor bei GodMag.

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