Frankreich verabschiedet Gesetz zur Sterbehilfe – Kirche prüft Rechtsmittel
Nach dem Beschluss des französischen Sterbehilfe-Gesetzes verschärft sich der Konflikt zwischen Staat und Kirche. Die Bischöfe warnen vor einer Schwächung des Lebensschutzes, fordern einen besseren Gewissensschutz für konfessionelle Einrichtungen und setzen auf rechtliche Schritte sowie klare Worte von Papst Leo XIV.

Trotz anhaltender Warnungen der katholischen Kirche hat die französische Nationalversammlung das umstrittene Gesetz zur Einführung der Sterbehilfe verabschiedet. Die Bischöfe sprechen von einem tiefgreifenden Einschnitt für den Schutz des menschlichen Lebens und befürchten weitreichende Folgen für den gesellschaftlichen Umgang mit Krankheit, Alter und Behinderung. Zugleich kündigen sie an, sich weiterhin für den Ausbau der Palliativversorgung und den Schutz konfessioneller Einrichtungen einzusetzen.
Kirche fordert Gewissensschutz
Die katholische Kirche in Frankreich hat unmittelbar nach der Verabschiedung des Sterbehilfe-Gesetzes ihre tiefe Besorgnis zum Ausdruck gebracht. In einer Erklärung der Französischen Bischofskonferenz heißt es, der Beschluss erfülle die Kirche mit „Trauer und Sorge“. Man warne vor unabsehbaren Folgen für den gesellschaftlichen Zusammenhalt und einer schrittweisen Ausweitung der Sterbehilfe.
Der Bischof von Nanterre, Matthieu Rougé, Sprecher der Französischen Bischofskonferenz für Fragen des Lebensendes, erklärte im Gespräch mit Radio Vatikan: „Bei einem solchen Gesetz lassen sich nicht alle Folgen abschätzen – weder für die Geschwisterlichkeit in der Gesellschaft noch für das gesellschaftliche Zusammenleben.“ Deshalb sei „große Wachsamkeit erforderlich“.
Besonders kritisch sieht die Kirche die Regelungen zur Gewissensfreiheit. Zwar könnten katholische Ärzte die Mitwirkung an der Sterbehilfe aus Gewissensgründen verweigern, für andere Berufsgruppen wie Apotheker gelte dies jedoch nicht. Diese könnten verpflichtet werden, tödliche Medikamente für einen assistierten Suizid auszugeben.
Noch größere Sorge bereitet Rougé der fehlende Schutz konfessioneller Einrichtungen. Krankenhäuser oder Pflegeeinrichtungen mit christlichem Leitbild könnten verpflichtet werden, Sterbehilfe in ihren Räumlichkeiten zuzulassen. „Es geht nicht um eine Gewissensklausel, denn das Gewissen betrifft die einzelne Person. Es geht vielmehr um eine Einrichtungsklausel, also um den Schutz der Institution“, betonte der Bischof.
Die Kirche hoffe nun auf juristische Nachbesserungen. Ziel sei eine gesetzliche Regelung, die Einrichtungen mit einer ethischen oder konfessionellen Ausrichtung davor bewahre, Handlungen zuzulassen, die ihrem Selbstverständnis widersprechen. „Wir hoffen sehr, dass in den kommenden Wochen die verschiedenen Rechtsmittel dazu führen werden, dass tatsächlich eine Einrichtungsklausel eingeführt wird, damit Einrichtungen, deren Geschichte, Gegenwart oder ethische Charta die absichtlich herbeigeführte Tötung ablehnen, ihre Sendung und ihre ethischen Grundsätze weiterhin erfüllen können“, erklärte Rougé.
Gelebte Geschwisterlichkeit als Gegenmittel zum Sterbewunsch
Die französischen Bischöfe kündigten nach der Verabschiedung des Gesetzes an, sich weiterhin gegen die Neuregelung einzusetzen und mögliche Rechtsmittel zu unterstützen. In ihrer Erklärung erinnerten sie daran, dass sie das Vorhaben seit vier Jahren kritisch begleitet hätten. Zugleich verwiesen sie auf die jahrhundertelange Erfahrung der Kirche in der Begleitung von Kranken, Sterbenden und ihren Angehörigen. Aus ihrer Sicht werde das Gesetz den gesellschaftlichen Umgang mit Alter, Krankheit, Behinderung und menschlicher Verletzlichkeit nachhaltig verändern.
Bischof Matthieu Rougé betonte, die Reaktion der Christen dürfe sich nicht auf die Ablehnung des Gesetzes beschränken. „Die Antwort der Christen auf ein solches Gesetz besteht nicht nur in moralischer Ablehnung, sondern ebenso in der Verpflichtung zum konkreten Handeln“, sagte er. Deshalb rufe die Kirche dazu auf, Menschen in Einsamkeit, Armut oder anderen belastenden Lebenssituationen noch entschiedener beizustehen.
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Besondere Sorge bereitet den Bischöfen der mögliche Druck auf sozial benachteiligte und pflegebedürftige Menschen. Diese könnten sich aus Angst, ihren Angehörigen zur Last zu fallen, für den Freitod entscheiden. Dem setzt Rougé die christliche Solidarität entgegen: Gelebte Geschwisterlichkeit sei ein wirksames Gegenmittel gegen den Sterbewunsch, der Menschen in „großer Not und Isolation“ erfassen könne.
Erwartungen an Papst Leo XIV.
Mit Blick auf den für September geplanten Frankreich-Besuch von Papst Leo XIV. setzt Bischof Matthieu Rougé auf ein deutliches Signal aus Rom. Er sei überzeugt, dass sich der Papst auch zur Einführung der Sterbehilfe klar äußern werde. „Ich bin sicher, dass der Papst uns in vielen Bereichen wichtige Worte sagen wird – insbesondere auch zu diesem Thema“, sagte Rougé.
Zur Begründung verwies der Bischof auf jüngste Äußerungen des Papstes sowie auf dessen Schreiben Magnifica humanitas. Darin bezeichnet Leo XIV. das „Recht auf Leben“ als das grundlegende Menschenrecht, von dem alle anderen Rechte abhingen. Eine gesetzliche Einführung der Euthanasie beeinträchtige dieses Recht erheblich, betonte Rougé.
Zugleich erinnerte der Bischof an die vatikanische Erklärung Samaritanus bonus aus dem Jahr 2020, die die kirchliche Lehre zur Begleitung Schwerkranker und zur Ablehnung von Euthanasie darlegt. Er sei überzeugt, dass Papst Leo XIV. die Christen in ihrem Einsatz für kranke und verletzliche Menschen bestärken und zugleich „der gesamten Gesellschaft“ Orientierung geben werde.
Bis zu zwei Jahre Haft bei Behinderung der Sterbehilfe
Das verabschiedete Gesetz erlaubt Erwachsenen mit schwersten und unheilbaren Erkrankungen unter bestimmten Voraussetzungen die Einnahme tödlicher Medikamente. Können Betroffene diese aufgrund ihres körperlichen Zustands nicht selbst einnehmen, darf die Verabreichung durch eine von ihnen benannte Person, einen Arzt oder eine Pflegekraft erfolgen.
Zugleich sieht das Gesetz strafrechtliche Konsequenzen für Personen vor, die andere daran hindern, Sterbehilfe in Anspruch zu nehmen oder sich darüber zu informieren. In solchen Fällen drohen künftig Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren sowie Geldstrafen von bis zu 30.000 Euro.
Dem Beschluss war ein mehrjähriger Gesetzgebungsprozess mit breiter gesellschaftlicher Debatte vorausgegangen. Ein Bürgerkonvent hatte sich mehrheitlich für eine Öffnung hin zur aktiven Sterbehilfe ausgesprochen. Auch der französische Ethikrat hielt eine begrenzte Zulassung aktiver Sterbehilfe unter strengen Voraussetzungen für vertretbar. Parallel dazu verabschiedete das Parlament bereits im Mai 2025 einstimmig ein Gesetz zum Ausbau der Palliativversorgung.
Über Andreas Nachbar
Redakteur / Autor bei GodMag.
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