Wirtschaft & Politik

Kirchliches Arbeitsrecht: Bundesarbeitsgericht stärkt den Freiraum bei Personalentscheidungen

Das Bundesarbeitsgericht hat im langjährigen Egenberger-Fall die Position der Kirchen gestärkt und entschieden, dass eine Kirchenmitgliedschaft bei bestimmten Stellen zulässig als Einstellungsvoraussetzung verlangt werden darf. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit eng mit der glaubwürdigen Vertretung des kirchlichen Profils verbunden ist.

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Andreas Nachbar
3 min Lesezeit
Kirchliches Arbeitsrecht: Bundesarbeitsgericht stärkt den Freiraum bei Personalentscheidungen
(c) Wikimedia Commons | TomKidd | CC BY-SA 3.0

Im jahrelangen Rechtsstreit um die konfessionslose Bewerberin Vera Egenberger hat das Bundesarbeitsgericht zugunsten der evangelischen Diakonie entschieden. Die Richter urteilten, dass kirchliche Arbeitgeber eine Kirchenmitgliedschaft dann als Einstellungsvoraussetzung verlangen dürfen, wenn Beschäftigte das christliche Profil der Einrichtung glaubwürdig nach außen vertreten sollen. Damit endet einer der bedeutendsten Prozesse zum kirchlichen Arbeitsrecht in Deutschland.

Kirchliches Arbeitsrecht: Drittes Urteil zugunsten der Kirchen

Die Klägerin Vera Egenberger hatte sich auf eine befristete Teilzeitstelle in einem Forschungsprojekt zum Thema Antirassismus beworben. In der Ausschreibung wurde die Mitgliedschaft in einer christlichen Kirche vorausgesetzt. Weil Egenberger zuvor aus der Kirche ausgetreten war, erhielt sie keine Einladung zum Vorstellungsgespräch. Sie verklagte daraufhin die Diakonie auf Entschädigung wegen eines Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Die Diakonie verteidigte die Vorgabe mit dem Hinweis, die ausgeschriebene Stelle sei eng mit der „glaubwürdigen Vertretung des kirchlichen Ethos“ verbunden gewesen. Deshalb sei eine Kirchenzugehörigkeit erforderlich gewesen. Der Fall landete mehrfach vor dem Bundesarbeitsgericht. Bereits bei der ersten Verhandlung legten die Richter den Fall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor, weil europäisches Antidiskriminierungsrecht betroffen war. Der EuGH entschied zunächst zugunsten Egenbergers. In der Folge sprach ihr das Bundesarbeitsgericht 2018 eine Entschädigung zu.

Doch die Diakonie zog weiter vor das Bundesverfassungsgericht – mit Erfolg. Die Karlsruher Richter stärkten im vergangenen Oktober das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen. Diese dürften Bewerber wegen fehlender Konfessionszugehörigkeit ablehnen, sofern sie nachvollziehbar darlegen könnten, warum eine bestimmte Stelle ein christliches Profil erfordere. Genau dies habe die Diakonie im Fall Egenberger plausibel begründet, hieß es aus Karlsruhe. Vor diesem Hintergrund entschied nun erneut das Bundesarbeitsgericht in Erfurt – diesmal zugunsten der Kirchenseite.

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Kirchenmitgliedschaft zum Teil als Einstellungskriterium zulässig

Das Bundesarbeitsgericht hat im sogenannten Egenberger-Fall zugunsten der kirchlichen Seite entschieden und die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts sei die konfessionslose Bewerberin nicht unzulässig benachteiligt worden; die in der Stellenausschreibung verlangte Kirchenzugehörigkeit sei im konkreten Fall gerechtfertigt gewesen.

Die kirchlichen Wohlfahrtsverbände Diakonie und Caritas, die zu den größten Arbeitgebern in Deutschland zählen, sehen sich durch das Urteil bestätigt. Diakonie-Vorstand Jörg Kruttschnitt erklärte nach der Entscheidung: „Die heutige Entscheidung bestätigt im Grundsatz unseren Weg: Kirche und Diakonie dürfen besondere Anforderungen an Stellen mit besonderer Verantwortung für das christliche Profil stellen.“

Auch die Evangelische Kirche in Deutschland wertet das Urteil als Bestätigung ihrer arbeitsrechtlichen Praxis. Der Präsident des Kirchenamtes der EKD, Hans Ulrich Anke, sagte: „Wer für das christliche Profil verantwortlich ist, muss von diesem Profil auch überzeugt sein. Das ist eine Frage der Glaubwürdigkeit des kirchlichen Auftrags.“ Das Bundesarbeitsgericht habe damit – wie zuvor bereits das Bundesverfassungsgericht – den kirchlichen Einrichtungen den notwendigen Spielraum bei der Personalauswahl bestätigt.


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