Nach dem Kirchenrecht ist der Diözesanbischof der alleinige Gesetzgeber. Doch die bischöfliche Gesetzgebung im Bistum Limburg soll künftig transparenter ablaufen. Hierzu werden kommende Gesetze vorab diskutiert und Gremien erhalten Initiativrechte. Limburgs Bischof, Dr. Georg Bätzing, verabschiedete im aktuellen Amtsblatt eine Ordnung für das Gesetzgebungsverfahren im Bistum Limburg. Darin gestattet er dem Diözesansynodalrat (DSR), kirchliche Gesetze vorzuschlagen. Ob die Vorschläge tatsächlich umgesetzt werden, liegt nach dem Kirchenrecht dennoch beim Bischof. Das Bistum Limburg ist die erste deutsche Diözese, die die kirchliche Gesetzgebung synodal gestaltet.
Mitwirkungsrecht für Laien
Bisher gab Bischof Georg Bätzing die kirchlichen Gesetze nicht nur bekannt, sondern brachte sie auch auf den Weg. Eine Änderung des kirchlichen Verfahrens vom 1. April macht es nun dem Diözesansynodalrat möglich, eigene Gesetzesvorschläge einzubringen. Damit gestattet der Bischof, der diese Änderung per Dekret beschloss, auf drei Jahre befristet ein verbindliches Mitwirkungsrecht für Laien. Eine Lücke im Kirchenrecht, dem Codex Iuris Canonici, dem zentralen Gesetzbuch der katholischen Kirche, macht dies möglich. Denn darin ist lediglich geregelt, dass ein Gesetz durch Promulgation (Verkündung) in Kraft tritt. Wie ein solches Gesetz entsteht, ist im Kirchenrecht nicht festgelegt.
Nach § 2 Abs. 1 erhält der Diözesansynodalrat, in dem Laien und Kleriker gleichberechtigt vertreten sind, das Initiativrecht, Gesetzesvorlagen auf Bistumsebene einzubringen. Nur Regelungen aus dem Arbeitsrecht, die bereits jetzt in einem partizipativen Verfahren von der zuständigen arbeitsrechtlichen Kommission vorbereitet werden, sind davon ausgeschlossen. Bei überdiözesanen Gesetzgebungsverfahren, für die die Deutsche Bischofskonferenz (DBK) oder der Verband der Diözesen Deutschlands (VDD) ein einheitliches Muster entwirft, muss der Vorschlag von den Diözesanbischöfen in Kraft gesetzt werden. Auch hier wendet das Bistum Limburg das neue Verfahren vor der Verkündung an.
Der Diözesansynodalrat im Bistum Limburg
Im Diözesansynodalrat (DSR) des Bistums Limburg sind insgesamt 35 Mitglieder vertreten. Mit mindestens 20 Sitzen sind die Laien stärker vertreten. Die Laienvertreter setzen sich hauptsächlich aus der Diözesanversammlung zusammen, die 18 gewählte Mitglieder entsendet, sowie aus den fünf Regionalsynodalräten, von denen jeweils ein Vertreter einzieht. Darüber hinaus gibt es zwei Vertreter der Gemeinden mit anderer Muttersprache, ein Mitglied aus diözesanen Einrichtungen und bis zu vier Personen, die der Bischof ernennt. Laut der Synodalordnung (§ 77) sind hauptamtliche Mitarbeiter der Diözesanverwaltung von der Mitgliedschaft ausgeschlossen.
Sowohl die Mitglieder des Bistumsteams, der Vorstand des Diözesancaritasverbandes, der Vorstand der Hauptmitarbeitervertretung als auch die Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen, das Leitungsteam, die Diözesane Arbeitsrechtliche Kommission und die Vorstände des Diözesansynodalrats und des Pastoralrates werden für die Gesetzgebung angehört.
Anhand dieser Anhörung erstellt die Arbeitsgruppe einen Entwurf, über den das Bistumsteam berät. Durch die offizielle Verkündung des Diözesanbischofs tritt das fertige Gesetz letztlich in Kraft. Ausnahmen stellen dringende Fälle dar, in denen die Ordnung ein beschleunigtes Verfahren vorsieht. Die Entscheidung, welche Situation ein beschleunigtes Verfahren benötigt, liegt im Ermessen des Bischofs, der dem Bistumsteam und dem Vorstand des DSR eine Woche Zeit gibt, Einwände oder Einschätzungen mitzuteilen. Bei dem beschleunigten Verfahren erstellt der Ständige Ausschuss einen Regelungsentwurf.