StartVaticanNeues Dekret zu Messstipendien und -Intentionen veröffentlicht

Neues Dekret zu Messstipendien und -Intentionen veröffentlicht

Die Bestellung von Messen gegen eine Spende – etwa zum Gedenken an Verstorbene – ist für viele Gläubige von großer Bedeutung. Der Vatikan hat nun ein Dekret des Klerusdikasteriums veröffentlicht, das die Regelungen zu Messstipendien und -Intentionen aktualisiert. Die bisherigen Normen waren über 30 Jahre alt und angesichts des zunehmenden Priestermangels nicht mehr zeitgemäß.

Mit dem Ostersonntag tritt das neue Dekret in Kraft, das sich aus dem bestehenden Kirchenrecht (can. 945 § 1 CIC) und dem Dekret Mos iugiter aus dem Jahr 1991 ableitet. Mit der neuen Regelung betont der Vatikan, dass diese heilige Tradition frei von Kommerzialität bleiben müsse. Priester sind demnach angehalten, nur einen Teil des Messstipendiums zu behalten und den Rest an bedürftige Pfarreien weiterzuleiten. Zugleich unterstreicht das Dekret den geistlichen Wert solcher Spenden als eine Form der Teilnahme und Unterstützung des kirchlichen Sendungsauftrags.

Messstipendien und Sammel-Intentionen

Bei Messstipendien bitten Gläubige den Priester, zu einem besonderen Anlass eine Heilige Messe zu feiern. Dafür spenden sie einen gewissen Betrag. Durch das neue Dekret sind Priester nun ausdrücklich aufgefordert, nur einen Teil der Spenden einzubehalten und den verbleibenden Betrag an bedürftige Gemeinden weiterzuleiten. Es gehe bei der Vergabe von Messstipendien nicht um den Verkauf von Sakramenten, sondern um eine gelebte, geistlich motivierte Tradition.

Zugleich erlaubt der Erlass sogenannte „Sammel-Intentionen“ – bei denen mehrere Intentionen bzw. Messstipendien in einer einzigen Messe vereint werden – nur noch unter bestimmten Voraussetzungen. So müssen die Spender darüber ausdrücklich informiert sein und ausdrücklich zustimmen. Außerdem dürfen Sammel-Intentionen nicht täglich verwendet werden, um zu vermeiden, dass daraus eine allgemeine Praxis entsteht. So soll der außergewöhnliche Charakter der Eucharistiefeier gewahrt bleiben.

Der Erlass verbietet auch jede Form der Substitution versprochener Messen durch bloße Erwähnungen während der Liturgie. Solche Praktiken seien nach den neuen Normen „schwerwiegend unzulässig“. Es müsse Gerechtigkeit gegenüber den Gläubigen herrschen, und es dürfe keine Käuflichkeit geistlicher Dienste geben. Daher ist die Bitte um Spenden oder die Annahme von Gaben verboten, wenn es sich nicht um eine tatsächliche Messe, sondern lediglich um ein Gedenken handelt.

Strafen bei Missachtung

Das Klerusdikasterium ruft die Bischöfe zur Wachsamkeit auf. Messstipendien und Intentionen müssen sorgfältig protokolliert und kontrolliert werden. Bei Verstößen sollten die zuständigen Ordinarien auch den Rückgriff auf disziplinarische und/oder strafrechtliche Maßnahmen nicht ausschließen.

Zudem wird betont, dass arme und bedürftige Menschen nicht benachteiligt werden dürfen. Hier verweist das Dikasterium auf das Kirchenrecht, in dem es heißt: „Den Priestern wird eindringlich empfohlen, die Messe – auch wenn sie kein Messstipendium erhalten haben – nach Meinung der Gläubigen, vor allem der Bedürftigen, zu feiern.“ (can. 945 § 2 CIC). Weiter heißt es im Dekret, dass nicht nur Bischöfe und Priester, sondern auch die Gläubigen selbst über die neuen Regelungen informiert werden müssen.

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